Revisionspflicht in der Schweiz – wann ist eine Prüfung der Jahresrechnung erforderlich?

Die Revisionspflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung Unternehmen, ihre Jahresrechnung durch eine zugelassene Revisionsstelle prüfen zu lassen. Ziel der Revision ist es, die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung sicherzustellen und den Schutz von Gesellschaftern, Gläubigern und weiteren Anspruchsgruppen zu gewährleisten.

Revisionspflichtige Unternehmen

Revisionspflichtig sind insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine sowie Stiftungen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen keiner gesetzlichen Revisionspflicht.

Ordentliche Revision

Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen der ordentlichen und der eingeschränkten Revision. Eine ordentliche Revision ist erforderlich, wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei unten aufgeführten Schwellenwerte überschreitet.

  • CHF 20 Mio. Bilanzsumme

  • CHF 40 Mio. Umsatz

  • 250 durchschnittliche Vollzeitstellen

Bei Vereinen gelten niedrigere Grenzwerte. Zusätzlich unterliegen börsenkotierte Gesellschaften sowie Unternehmen mit Anleihensobligationen zwingend der ordentlichen Revision.

Eingeschränkte Revision

Die eingeschränkte Revision stellt den Regelfall für kleinere und mittlere Unternehmen dar, sofern keine ordentliche Revision vorgeschrieben ist. Die eingeschränkte Revision umfasst hauptsächlich Befragungen, analytische Prüfungen sowie den Umständen angemessene Detailprüfungen. Sie dient dazu, wesentliche Fehler in der Jahresrechnung zu erkennen, ohne eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Die Prüfungsaussage ist weniger weitgehend als bei der ordentlichen Revision.

Verzicht auf die Revision (Opting-out)

Kleine Unternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, vollständig auf eine Revision zu verzichten. Ein solcher Verzicht setzt voraus, dass weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt bestehen und sämtliche Anteilsinhaber dem Opting-out zustimmen. Der Verzicht muss ausdrücklich beschlossen und im Handelsregister eingetragen werden und kann jederzeit widerrufen werden.

Typische Fragestellungen aus der Praxis

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Opting-out in jedem Fall sinnvoll ist. Dies ist nicht zwingend so, da eine Revision auch bei fehlender gesetzlicher Pflicht Vorteile bieten kann, etwa gegenüber Banken, Investoren oder im Rahmen einer Nachfolgeplanung. Eine falsche Beurteilung der Revisionspflicht kann rechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen für die Gesellschaften und die verantwortlichen Organe haben. Zudem kann sich die Revisionspflicht im Laufe der Zeit ändern, insbesondere bei Wachstum, Umstrukturierungen oder Inhaberwechseln.

Weitere Revisions- und Prüfungsleistungen

Neben der gesetzlichen Revisionspflicht bestehen zahlreiche weitere Revisions- und Prüfungsleistungen, die je nach Situation eines Unternehmens relevant sein können. Weitere Prüfungsleistungen umfassen Due-Diligence-Prüfungen im Zusammenhang mit Unternehmensverkäufen, Nachfolgeregelungen oder Beteiligungserwerben, Prüfungen nach Auftrag sowie Gründungs-, Kapitalerhöhungs-, Kapitalherabsetzungs- und weitere Spezialprüfungen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Revisionspflicht korrekt zu beurteilen und die für Ihr Unternehmen passende Lösung zu finden.

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