Säule 3a: NEU Nachzahlungen ab 2026 - vorausschauende Planung lohnt sich

Die Säule 3a ist ein zentraler Bestandteil der privaten Vorsorge in der Schweiz. Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und dienen der gezielten Altersvorsorge.

Ab 2026 wird das bestehende System erweitert: Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht ausgeschöpfte Beiträge aus früheren Jahren nachgezahlt werden. Dadurch eröffnen sich zusätzliche Spielräume in der Vorsorge- und Steuerplanung. Gleichzeitig ist die Nachzahlung an klare gesetzliche Bedingungen geknüpft.

Kurz zur Einordnung: Was ist die Säule 3a?

Die Säule 3a ist die gebundene private Vorsorge. Sie ergänzt die AHV (1. Säule) und die berufliche Vorsorge (2. Säule).

Einzahlungen sind:

  • steuerlich abzugsfähig

  • an gesetzliche Maximalbeträge gebunden

  • grundsätzlich bis 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gesperrt
    (Ausnahmen bestehen u. a. für Wohneigentum, Unternehmensgründung oder Wegzug ins Ausland)

Was ändert sich ab 2026?

Bisher galt:
Wurde der maximale 3a-Beitrag in einem Jahr nicht einbezahlt, konnte dieser nicht nachgeholt werden.

Ab 2026 können solche Beitragslücken rückwirkend geschlossen werden – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für den nachträglichen Einkauf in die Säule 3a

AHV-pflichtiges Einkommen

Voraussetzung ist, dass im Einzahlungsjahr sowie im Nachzahlungsjahr eine Erwerbstätigkeit bestand und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Jahre ohne Erwerbstätigkeit können nicht nachträglich berücksichtigt werden.

Ordentlicher Jahresbeitrag im Nachzahlungsjahr

Eine Nachzahlung ist nur zulässig, wenn im laufenden Jahr zuerst der ordentliche Maximalbetrag vollständig einbezahlt wird. Ohne volle Ausschöpfung des aktuellen Jahresbeitrags ist keine Nachzahlung für frühere Jahre möglich.

Begrenzter Einkauf pro Jahr

Zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag können Beitragslücken geschlossen werden, wobei die jährliche Nachzahlung den jeweils gültigen «kleinen Beitrag» (Maximalbetrag für Erwerbstätige mit Pensionskasse) nicht übersteigen darf, sodass auch bei mehreren offenen Beitragslücken der zusätzliche Einkauf pro Jahr entsprechend begrenzt ist.

Nur eine Nachzahlung pro früheres Beitragsjahr

Für jedes frühere Beitragsjahr ist lediglich eine einmalige Nachzahlung möglich. Eine spätere Korrektur oder zweite Nachzahlung ist ausgeschlossen.

Zeitliche Begrenzung

Nachzahlungen sind nur für Beitragsjahre ab 2025 möglich und die Lücke kann maximal zehn Jahre rückwirkend geschlossen werden.

Altersgrenze

Nachzahlungen sind nur bis kurz vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zulässig. Danach sind keine Einzahlungen mehr möglich. Sobald ein Kapitalbezug als Altersleistung der Säule 3a getätigt wurde, ist die Nachzahlung ebenfalls nicht mehr möglich.

Gesuch für einen Einkauf einreichen

Für einen Einkauf in die Säule 3a ist ein Gesuch mit dem gewünschten Nachzahlungsbetrag bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung einzureichen.

Im 2026 bleiben die maximalen Einzahlungsbeträge unverändert

Beitragsjahr 2025 und 2026

  • Mit Pensionskasse:
    max. CHF 7’258

  • Ohne Pensionskasse:
    20 % des Nettoerwerbseinkommens, max. CHF 36’288

Planungspotenzial: Einzahlungen bewusst steuern

Die neue Regelung eröffnet auch strategische Möglichkeiten:

  • Bei künftigem starkem Lohnanstieg kann es sinnvoll sein, Nachzahlungen gezielt in Jahren mit hoher Steuerbelastung vorzunehmen

  • So lässt sich die steuerliche Wirkung der Säule 3a über mehrere Jahre optimieren

Nachträgliche Einkäufe müssen nicht sofort erfolgen, sondern können bewusst auf spätere Jahre verschoben werden.

Fazit

Die Möglichkeit zur Nachzahlung in die Säule 3a ab 2026 erweitert die Steuer- und Vorsorgeplanung erheblich. Sie ist jedoch an klare Voraussetzungen gebunden und verlangt eine sorgfältige Koordination mit der Einkommens- und Vermögensentwicklung.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre persönliche Situation zu analysieren und eine sinnvolle Einzahlungs- und Nachzahlungsstrategie zu entwickeln.


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