Transparenzregister Schweiz: Was Unternehmen ab 1. Oktober 2026 wissen müssen

Am 1. Oktober 2026 tritt in der Schweiz das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft. Damit wird ein zentrales Transparenzregister eingeführt, in dem Unternehmen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden müssen.

Für viele Schweizer Unternehmen entstehen dadurch neue Pflichten. Wir zeigen, wer betroffen ist, welche Personen gemeldet werden müssen, welche Fristen gelten und was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten.

1. Was ist das neue Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein zentrales und nicht öffentliches Register, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Darin werden die natürlichen Personen erfasst, die ein Unternehmen letztlich kontrollieren.

Ziel ist es, Eigentums- und Kontrollstrukturen transparenter zu machen und den Missbrauch von Gesellschaften insbesondere für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder die Umgehung von Sanktionen zu erschweren.

Das Register ist nicht öffentlich einsehbar. Zugriff erhalten nur die gesetzlich vorgesehenen Behörden sowie bestimmte Finanzintermediäre und Berater im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov.swiss.

2. Welche Unternehmen sind betroffen?

Von der neuen Meldepflicht sind insbesondere folgende Schweizer Gesellschaften betroffen:

Aktiengesellschaft

AG

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Genossenschaft

Grundsätzlich ebenfalls meldepflichtig

Daneben erfasst das Gesetz weitere Rechtseinheiten sowie bestimmte ausländische Gesellschaften mit Bezug zur Schweiz. Für die meisten Schweizer KMU stehen jedoch AG und GmbH im Vordergrund.

Nicht meldepflichtig sind unter anderem Einzelunternehmen, Vereine und Stiftungen. Für bestimmte weitere Rechtseinheiten bestehen gesetzliche Ausnahmen.

3. Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Gemeldet werden müssen die natürlichen Personen, die ein Unternehmen letztlich kontrollieren.

≥ 25 %
des Kapitals
oder
≥ 25 %
der Stimmrechte
oder
Kontrolle
auf andere Weise

Als wirtschaftlich berechtigt gilt grundsätzlich eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Eine wirtschaftliche Berechtigung kann auch bestehen, wenn eine Person das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert, beispielsweise aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder besonderer Entscheidungsrechte.

Bei indirekten Beteiligungen muss daher die gesamte Beteiligungs- und Kontrollstruktur betrachtet werden. Entscheidend ist, welche natürlichen Personen letztlich hinter einer Gesellschaft stehen.

Kann keine wirtschaftlich berechtigte Person anhand dieser Kriterien bestimmt werden, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.

4. Welche Angaben und Fristen gelten?

Für jede wirtschaftlich berechtigte Person müssen insbesondere Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohngemeinde, Wohnsitzadresse und Wohnsitzland sowie Angaben zu Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle gemeldet werden.

Für bereits bestehende Gesellschaften gelten ab dem 1. Oktober 2026 gestaffelte Übergangsfristen:

AG mit ordentlicher Revisionspflicht
1. Januar 2027
Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht
1. Februar 2027
AG ohne ordentliche Revisionspflicht
1. März 2027
Übrige Gesellschaften
1. April 2027
Besondere Übergangsregel: Eine längere Frist bis zum 1. Oktober 2028 gilt für Gesellschaften, deren wirtschaftlich berechtigte Personen bereits vollständig im Handelsregister eingetragen sind.

Wird der Handelsregistereintrag einer bestehenden Gesellschaft nach dem 1. Oktober 2026 erstmals geändert, kann die Meldung bereits früher erforderlich werden. Sie muss in diesem Fall grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Änderung erfolgen.

Neu gegründete Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Eintragung ins Handelsregister melden. Auch spätere Änderungen bei den wirtschaftlich berechtigten Personen oder den gemeldeten Angaben müssen innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme nachgeführt werden.

5. Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten ihre Eigentums- und Kontrollverhältnisse frühzeitig prüfen und die wirtschaftlich berechtigten Personen bestimmen. Bei indirekten Beteiligungen empfiehlt es sich, die Beteiligungsketten nachvollziehbar zu dokumentieren.

Zudem sollten die erforderlichen Angaben zusammengestellt und die Zuständigkeit für die erstmalige Meldung sowie spätere Änderungen festgelegt werden. Für die elektronische Meldung empfiehlt sich eine frühzeitige Registrierung auf EasyGov.swiss.

Wer die notwendigen Informationen rechtzeitig vorbereitet, kann die neuen Meldepflichten ohne unnötigen administrativen Aufwand umsetzen.

Bei Fragen zur Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Personen oder zur Umsetzung der neuen Meldepflichten unterstützen wir Sie gerne.

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