Verlustverrechnung ab 2028 neu 10 Jahre

Unternehmen in der Schweiz erhalten mehr Zeit, steuerliche Verluste mit späteren Gewinnen zu verrechnen. Ab dem 1. Januar 2028 wird die bisherige Frist von sieben auf zehn Jahre verlängert. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten am 18. September 2026 beschlossen.

Was ändert sich?

Die Möglichkeit, Verluste aus früheren Geschäftsjahren von späteren steuerbaren Gewinnen abzuziehen, besteht bereits heute. Dieses Prinzip bleibt unverändert. Die zentrale Neuerung ist die längere Frist: Unternehmen haben künftig drei zusätzliche Jahre, um noch offene Verluste steuerlich zu nutzen. Die Änderung betrifft sowohl juristische Personen wie AG und GmbH als auch Selbständigerwerbende. Sie gilt für die direkte Bundessteuer sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern.

Für welche Verluste gilt die Verlängerung?

Die neue Zehnjahresfrist erfasst Verluste ab der Steuerperiode 2020. Für frühere Verluste bleibt die bisherige Siebenjahresfrist massgebend. Bis zum Inkrafttreten im Jahr 2028 gelten weiterhin die bisherigen Regeln.

Bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr kann ein noch unverrechneter Verlust aus 2020 damit bis einschliesslich 2030 berücksichtigt werden.

Was bringt die Änderung in der Praxis?

Gerade nach einer längeren Aufbauphase oder wirtschaftlich schwierigen Jahren reichen die ersten Gewinne häufig nicht aus, um frühere Verluste vollständig auszugleichen. Die zusätzliche Zeit verringert das Risiko, dass verbleibende Verlustvorträge ungenutzt verfallen.

Eine steuerliche Entlastung entsteht allerdings erst, wenn innerhalb der Frist entsprechende Gewinne erzielt werden. Für Unternehmen, die ihre Verluste bereits innerhalb von sieben Jahren vollständig verrechnen, ergibt sich durch die Verlängerung kein zusätzlicher Vorteil.

Der folgende Zeitstrahl zeigt anhand einer GmbH, wie sich die neue Frist auswirkt.

Verlust aus 2020: neu bis 2030 verrechenbar

Ab 1. Januar 2028 gilt eine Frist von zehn statt sieben Jahren. Das Beispiel zeigt eine GmbH mit kalendergleichem Geschäftsjahr.

  1. 2020

    Der Verlust entsteht.
    Noch nicht verrechnete Beträge können in die Folgejahre vorgetragen werden.

  2. Ende 2027

    Nach sieben Folgejahren verbleibt ein unverrechneter Verlust: CHF 80’000 Nach bisheriger Regelung wäre dieser ab 2028 verfallen.

  3. 2028

    Die verlängerte Frist greift.
    CHF 50’000 Gewinn werden mit dem Verlust verrechnet. CHF 0 Steuerbarer Gewinn nach Verrechnung.

  4. 2029–2030

    Verbleibender Verlustvortrag: CHF 30’000 Mit weiteren Gewinnen verrechenbar. Ein ungenutzter Rest verfällt Ende 2030.

Bisherige Regelung · 7 Jahre Verluste aus 2020 wären nur mit Gewinnen der Jahre 2021 bis 2027 verrechenbar gewesen.

Neue Regelung · 10 Jahre Die Jahre 2028, 2029 und 2030 kommen hinzu: drei zusätzliche Jahre zur Verlustverrechnung.

Vereinfachtes Beispiel mit steuerlich anrechenbaren Verlusten. Die verlängerte Frist gilt für Verluste ab Steuerperiode 2020. CHF 50’000 sind die Reduktion des steuerbaren Gewinns, nicht die Steuerersparnis.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Es lohnt sich, bestehende Verlustvorträge nach Entstehungsjahr, bereits verrechneten Beträgen und verbleibender Nutzungsdauer zu überprüfen. So lässt sich erkennen, welche Verluste von der Verlängerung profitieren und wie sie in der Steuerplanung berücksichtigt werden können.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Verlustvorträge zu prüfen und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen einzuordnen.


Weiter
Weiter

Seit 1. Oktober in Betrieb: Transparenzregister Schweiz